[g-lfgb-05+0=3] Verkehr mit Futtermitteln | [g-lfgb-05+0] Hauptteil voriger nächster - Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.