[g-lfgb-05+0=2] Verkehr mit Lebensmitteln | [g-lfgb-05+0] Hauptteil voriger nächster - Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.