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(1) Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B jener Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil A der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien zum 1. August 2003 aufgehoben.
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(2) Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.