[v-0178-02+0=3-6] Allgemeine Bestimmungen | [v-0178-02+0] Hauptteil voriger nächster 1 (1) Das Personal der Behörde unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regeln und Verordnungen. 2 (2) Bezüglich ihres Personals übt die Behörde die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden.