1
(1) Diese Verordnung gilt für
- a)
- die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln;
- b)
- die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren;
- c)
- die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an
- i)
- zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiereund
- ii)
- Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
- b)
- die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
- c)
- die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
- d)
- die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;
- e)
- den Einzelhandel mit Heimtierfutter.
3
(3) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen. Mit solchen einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien muss die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleistet werden.