[v-0396-05+0=10] Schlussbestimmungen | [v-0396-05+0] Hauptteil voriger nächster - Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.