[v-1829-03+0=4] Gemeinsame Vorschriften | [v-1829-03+0] Hauptteil voriger nächster 1 (1) Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, in dieser Verordnung „das Register“ genannt. 2 (2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.