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(1) Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Leitlinien der Gemeinschaft für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22.Wenn erforderlich, fördern die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.
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(2) Die zuständigen Behörden fördern die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien.
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(3) Es ist den Futtermittelunternehmern freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.