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(1) Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von den Sektoren der Futtermittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:
- a)
- im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Anwendergruppen,
- b)
- unter Berücksichtigung der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentariusund
- c)
- sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen, unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Anforderungen.
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(2) Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie
- a)
- gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,
- b)
- in den betreffenden Sektoren durchführbar sind,und
- c)
- als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.
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(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einzelstaatlichen Leitlinien.
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(4) Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.