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(1) Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG führen die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle amtliche Kontrollen auf Pestizidrückstände durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.
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(2) Diese Kontrollen auf Pestizidrückstände umfassen insbesondere Probenahmen, die anschließende Analyse der Proben und gegebenenfalls die Identifizierung vorhandener Pestizide sowie die Ermittlung der jeweiligen Rückstandsgehalte. Diese Kontrollen werden auch am Ort der Abgabe an den Verbraucher durchgeführt.