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(1) Die Mitgliedstaaten entnehmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Kontrollprogramme Proben in ausreichender Zahl und Bandbreite, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen für den Markt repräsentativ sind. Die Stichproben werden in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe entnommen, damit nachfolgend Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.
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(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.